Was Sie über Kurzarbeit wissen müssen

Gestern Abend hat das AMS die Unterlagen für den Antrag auf Kurzarbeit veröffentlicht.

 Infos des AMS finden Sie unter: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit

 

Die wichtigsten Verbesserungen:

Förderbar sind auch die Mitglieder des geschäftsführenden Organs (z.B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG,…) wenn diese ASVG-versichert sind.

Das AMS ersetzt der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber gemäß den festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden für Einkommensanteile bis zur Höchstbeitragsgrundlage von € 5.370. In den Pauschalsätzen sind die anteiligen Sonderzahlungen im Ausmaß eines Sechstels, die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung (bezogen auf aus Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit) und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben. enthalten. Für Einkommensanteile über € 5.370,- gebührt keine Beihilfe.

Alturlaubsansprüche sowie Zeitguthaben sind „tunlichst“ abzubauen. Alturlaube und Zeitguthaben können auch während des Kurzarbeitszeitraumes abgebaut werden. Der Verbrauch von Alturlauben und Zeitausgleich können nicht angeordnet, sondern nur einvernehmlich festgelegt werden. Der Dienstgeber hat daher nur ein ernstliches Bemühen um den Abbau nachzuweisen.

 

  1. Heute am 20.03.2020 soll im Nationalrat noch beschlossen werden, dass Arbeitnehmer auf Grund der Krise einseitig auf Urlaub geschickt werden können.

 

Geförderte Kurzarbeit ist auch für Vereine als Arbeitgeber möglich.

 

Unverändert gilt:

 

Von den geförderten Ausfallstunden sind folgende Zeiten abzuziehen und somit vom Arbeitgeber auf Basis des Gehalts vor der Kurzarbeit zu tragen: Überstunden, Urlaub, Zeitausgleich und Krankenstand Dafür gibt es somit keine Förderung.

Weiterhin gibt es keine Kurzarbeitsförderung für freie DienstnehmerInnen.

WICHTIG: Es sind auch während der Kurzarbeit Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen.

Weiters finden Sie im Anhang die neue Sozialpartnervereinbarung (Einzelvereinbarung).

Im PDF Handlungsanleitung ist noch einmal der genaue Ablauf beschrieben.

Bitte beachten Sie, dass die beigefügten Rechenbeispiele der WKO aus zeitlichen Gründen von unserer Kanzlei nicht nachgerechnet werden konnten. Wir können daher keine Haftung für die Richtigkeit der Beispiele übernehmen.

Hier finden Sie den Newsletter des AMS:

Newsletter COVID-19-Kurzarbeitsmodell mit allen Formularen

Liebe Unternehmerin, lieber Unternehmer,

Wir dürfen Sie informieren, dass dem AMS nun die mit den Sozialpartnern abgestimmte verbindlichen Vorgangsweise für die Gewährung von Beihilfen bei Kurzarbeit sowie die Festlegung der beihilfenrechtlichen Mindestanforderungen an die zugrundeliegenden arbeits- und lohnrechtlichen Vereinbarungen der kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bzw. der betrieblichen Sozialpartner vorliegen.

 

Arbeitsmarktpolitisches Ziel des Einsatzes von Kurzarbeitsbeihilfen ist die Vermeidung von Arbeitslosigkeit infolge vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten und damit die weitgehende Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes.

 

Förderbar sind alle ArbeitgeberInnen mit Ausnahme von

Bund, Bundesländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sonstigen juristischen Personen öffentlichen Rechts

politischen Parteien

 

Förderbar sind alle ArbeitnehmerInnen.

ArbeitgeberInnen, die das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 94 Ziffer 72 Gewerbeordnung) ausüben, sind ebenfalls im Rahmen der COVID-19-KUA förderbar.

Mitglieder des geschäftsführenden Organs sind förderbar, wenn sie ASVG-versichert sind.

Lehrlinge sind dann förderbar, wenn sie von der Sozialpartnervereinbarung umschlossen sind (Vorbehaltlich des Beschlusses einer entsprechenden BAG-Novelle).

 

Voraussetzungen für die Beihilfengewährung sind vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten.

Das Unternehmen hat die unternehmensexternen Umstände, welche zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt haben, plausibel darzulegen. Gemäß § 37b Abs. 7 AMSG gelten Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) als vorübergehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten.

Bitte beachten Sie, dass Alturlaubsansprüche sowie Zeitguthaben tunlichst abzubauen sind.

Alturlaube und Zeitguthaben können auch während des Kurzarbeitszeitraumes abgebaut werden.

 

Sozialpartnervereinbarung

Voraussetzung für die Beihilfengewährung ist, dass die für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der ArbeitgeberInnen und der ArbeitnehmerInnen unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrates eine Corona-Sozialpartnervereinbarung über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit im betroffenen Unternehmen abschließen.

Die Anzahl der betroffenen ArbeitnehmerInnen (die zum Zeitpunkt des Beginns der Kurzarbeit in ihrem Unternehmen beschäftigt sind und von der Kurzarbeit betroffen sind) und die Summe ihrer Normalarbeits-zeitstunden sind im Kurzarbeits-Begehren für den gesamten Kurzarbeitszeitraum, die Summe ihrer Arbeitsausfallzeitstunden sind für jeden Kalendermonat darzustellen

Als Beschäftigtenstand wird der Gesamtbeschäftigtenstand (ArbeiterInnen, Angestellte, Lehrlinge) – je nach Festlegung in der Sozialpartnervereinbarung – des Unternehmens, des Betriebes oder des Betriebsteiles verstanden.

Die Höhe des Beschäftigtenstandes richtet sich nach dem Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn des jeweiligen Kurzarbeitszeitraumes, sofern nicht bereits vorher festgelegte Änderungen berücksichtigt werden.

Der vereinbarte Beschäftigtenstand ist grundsätzlich während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung (Behaltefrist) aufrecht zu erhalten.

Im Falle der Nichterfüllbarkeit kann das Unternehmen bei der für den jeweiligen Betriebsstandort zuständigen Regionalen Geschäftsstelle einen Antrag auf Ausnahmebewilligung einbringen. Das Unternehmen hat zu begründen, warum durch die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes der Fortbestand des Unternehmens bzw. des Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist.

Betriebsvereinbarung – wenn Betriebsrat vorhanden – siehe Beilage „Corona-Kurzarbeit Betriebsvereinbarung“)

Einzelvereinbarung – wenn kein Betriebsrat vorhanden (siehe Beilage „Corona-Kurzarbeit Einzelvereinbarung“)

Dazu eine Handlungsanleitung- (siehe Beilage „handlungsanleitung-corona-sozialpartnervereinbarung“)

Sofern es die Sozialpartnervereinbarung vorsieht, kann die COVID-19-Kurzarbeit rückwirkend mit 1.3.2020 beginnen.

 

Arbeitszeitausfall

Der Arbeitszeitausfall darf im Kurzarbeitszeitraum (3 Monate) durchschnittlich nicht unter zehn Prozent und nicht über neunzig Prozent der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten oder, bei Teilzeitbeschäftigten, der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit betragen. Die Arbeitsausfallzeit bezieht sich auf die von Kurzarbeit betroffenen ArbeitnehmerInnen.

Die Anzahl der betroffenen ArbeitnehmerInnen und die Summe ihrer Normalarbeitszeitstunden sind im Kurzarbeitsbegehren/antrag für den gesamten Kurzarbeitszeitraum, die Summe ihrer Arbeitsausfallzeitstunden sind für jeden Kalendermonat darzustellen

(Dient als Grundlage für die geplante monatliche Teilabrechnung und Auszahlung)

 

Dauer der Kurzarbeitsbeihilfe

Die Dauer der Beihilfengewährung ist zunächst mit höchstens drei Monaten zu beschränken (Erstgewährung). Liegen die genannten Voraussetzungen nach Ablauf dieses Zeitraumes weiterhin vor, kann die Beihilfengewährung unmittelbar um maximal drei weitere Monate erfolgen (Verlängerung).

Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe

Der Arbeitgeber hat die Kosten der Arbeitsleistung der kurzarbeitenden Personen zu übernehmen. Die Kurzarbeitsbeihilfe gewährleistet in etwa ein Mindestnettoentgelt gemäß nachfolgender Staffelung:

bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu € 1.700,- in der Höhe von 90% des bisherigen Nettoentgeltes;

bei einem Bruttoentgelt bis zu € 2.685,- in der Höhe von 85% des bisherigen Nettoentgeltes; bei einem Bruttoentgelt bis zu € 5.370,- in der Höhe von 80% des bisherigen Nettoentgeltes; bei Lehrlingen in Höhe von 100 % der bisherigen Nettoentgeltes;

 Für Einkommensanteile über € 5.370,- gebührt keine Beihilfe.

Es ist das Entgelt inkl. Zulagen und Zuschläge, aber ohne Überstundenentgelte heranzuziehen. Während der Kurzarbeit hat der Arbeitgeber zusätzlich die Beiträge zur Sozialversicherung bezogen auf die Beitragsgrundlage vor Einführung der Kurzarbeit zu übernehmen.

Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber gemäß den festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden. In den Pauschalsätzen sind die anteiligen Sonderzahlungen im Ausmaß eines Sechstels, die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung (bezogen auf aus Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit) und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben enthalten. Für Einkommensanteile über € 5.370,- gebührt keine Beihilfe.

 

Verrechenbare Ausfallsstunden

Die Kurzarbeitsbeihilfe für die Kurzarbeitsunterstützung kann nur für ArbeitnehmerInnen, die wegen Kurzarbeit einen Arbeitsausfall erleiden, der mit einem Verdienstausfall verbunden ist, gewährt werden.

Die Ermittlung der verrechenbaren Ausfallstunden bezieht sich auf die jeweils geltende gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegte oder, bei Teilzeitbeschäftigten, auf die vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit. Alturlaube und Zeitguthaben können während des Kurzarbeitszeitraumes abgebaut werden, diese Zeiten stellen aber keine verrechenbaren Ausfallstunden dar.

Als Nachweis für die Anzahl der verrechenbaren Ausfallstunden besteht die Verpflichtung des

Betriebes, Arbeitszeitaufzeichnungen (Arbeitsbeginn, -ende, -unterbrechungen) für alle von

Kurzarbeit betroffenen MitarbeiterInnen zu führen und auf Verlangen dem AMS vorzulegen.

Unterstützungsleitungen nach § 32 Epidemiegesetz (Verdienstentgang) schließen die

Kurzarbeitsunterstützung aus.

Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt.

Eine Kommunalsteuer hat der/die ArbeitgeberIn für die Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten. Während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage.

 

Antragstellung

Für die Förderung der Kurzarbeit ist das AMS-Kurzarbeitsbegehren zu verwenden

Dieses finden Sie hier.

https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit#wien

oder in der Beilage „KUA-Begehren_03_2020_final“

Die positive Genehmigung des Beihilfenbegehrens ist ohne Vorlage der notwendigen Sozialpartnervereinbarung unzulässig.

 

 

Abrechnung

Für die in die Kurzarbeit einbezogenen ArbeitnehmerInnen ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen. Diese wird den Betrieben in Form einer Abrechnungsdatei vom AMS zur Verfügung gestellt. Durch eine weitere automatisierte Verarbeitung im AMS ist die Abrechnungsdatei ausschließlich über das eAMS-Konto für Unternehmen zu übermitteln. Dazu ist die Funktion „Nachricht an das AMS“ beim entsprechenden Kurzarbeitsprojekt (eServices – Gesamtübersicht über alle Beihilfe und Projekte) zu verwenden.

Ihre AnsprechpartnerInnen in den Services für Unternehmen der regionalen Geschäftsstellen unterstützen Sie bei der Einrichtung eines eAMS-Kontos.

 

Auszahlung der Beihilfen

Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung bzw. der Endabrechnung.

Stellen Sie bitte bei der für Ihren Betriebsstandort zuständigen AMS-Landesorganisation Ihren Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe, in dem Sie den vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe (siehe Beilage „KUA-Begehren_03_2020_final“)

 

und

 

die vollständig ausgefüllte und unterfertigte Sozialpartnervereinbarung

Das AMS informiert Sie über die Entscheidung.

 

Ankündigung

Ab spätestens nächster Woche bietet das AMS eine Beratung/Unterstützung telefonisch und per Mail an. Sie werden von diesen BeraterInnen, die in unserem Auftrag arbeiten, kontaktiert bzw. bekommen Sie die Informationen per eMail.